Bundesgerichtsentscheid

Report de l'exécution de l'expulsion pénale obligatoire

7B_585/2026Entscheid vom 11.08.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von B.________ mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz, wurde 2019 und erneut 2025 wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte zu Freiheitsstrafen verurteilt; beide Urteile ordneten eine Landesverweisung für acht Jahre an. Nachdem die Vollstreckung wegen der Lage in B.________ zunächst aufgeschoben worden war, erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug im März 2025 wieder als zulässig. Das Waadtländer Migrationsamt verweigerte daraufhin den Aufschub der strafrechtlichen Landesverweisung, was das kantonale Gericht bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen Entscheide über den Aufschub des Vollzugs einer strafrechtlichen Landesverweisung zwar grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offensteht, der Beschwerdeführer aber ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse darlegen muss. Dafür hätte er glaubhaft machen müssen, dass sich seit dem Strafurteil vom 9. Januar 2025 entscheidwesentliche Umstände verändert haben, die zu einer neuen Beurteilung der Verhältnismässigkeit oder der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. Die geltend gemachte Intensivierung der Beziehung zu seinen Kindern genügt dafür nicht, weil die familiäre Situation bereits im Strafurteil berücksichtigt worden war und neue familiäre Bindungen für sich allein einen Aufschub nach Art. 66d StGB grundsätzlich nicht rechtfertigen. Auch hinsichtlich des Non-Refoulement-Gebots sowie von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK fehlte eine hinreichende Darlegung veränderter Umstände, weshalb es an der Beschwerdebefugnis mangelte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit bleibt die Verweigerung des Aufschubs der Vollstreckung der strafrechtlichen Landesverweisung bestehen.

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