Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverzögerung; Nichteintreten

7B_587/2026Entscheid vom 08.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeige wegen eines 2016 für die IV-Stelle erstellten medizinischen Gutachtens erstattet, namentlich wegen des Vorwurfs eines falschen ärztlichen Zeugnisses. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach ergänzenden Abklärungen am 31. März 2026 wegen eingetretener Verjährung einstellte, erhob er dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Noch während dieses dort seit wenigen Wochen hängigen Verfahrens gelangte er ans Bundesgericht und rügte eine Rechtsverzögerung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein muss und konkret darzulegen hat, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegt. Der Beschwerdeführer zeigte nicht auf, dass das Obergericht bereits rechtsverzögernd untätig geblieben wäre, zumal das kantonale Beschwerdeverfahren erst seit kurzer Zeit hängig war. Die Mitteilung des Obergerichts, die Bearbeitung könne wegen hoher Geschäftslast einige Zeit beanspruchen, begründet für sich allein weder eine formelle Rechtsverweigerung noch eine aktuelle Rechtsverzögerung. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen späteren Verjährungszeitpunkt berief, betrifft dies die materielle Beurteilung der Einstellungsverfügung und nicht die Frage einer gegenwärtigen Rechtsverzögerung.

Entscheid

Auf die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung wird nicht eingetreten. Eine aktuelle und hinreichend substanziierte Rechtsverzögerung des Obergerichts wurde nicht dargetan.

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