Bundesgerichtsentscheid

Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs

7B_588/2026Entscheid vom 17.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde erstinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt; seit Februar 2023 befindet er sich in Haft. Nach dem erstinstanzlichen Urteil ersuchte er um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs, was vom Strafgerichtspräsidium und in der Folge vom Kantonsgericht mit Hinweis auf Kollusionsgefahr abgelehnt wurde. Vor Bundesgericht verlangte er die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid und hielt fest, dass vorzeitiger Strafvollzug nach Art. 236 StPO nur zulässig ist, wenn weiterhin ein Haftgrund besteht und der Haftzweck dem Vollzugsregime nicht entgegensteht; bei Kollusionsgefahr ist der vorzeitige Strafvollzug nach neuem Recht grundsätzlich ausgeschlossen. Nach Abschluss der Untersuchung und insbesondere nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind an den Nachweis von Kollusionsgefahr jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen, weshalb konkrete Indizien für eine ernsthafte Verdunkelungsgefahr vorliegen müssen. Die Vorinstanz stützte sich im Wesentlichen auf die Schwere der vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte und auf die Möglichkeit künftiger abgestimmter Aussagen der Beschuldigten im Berufungsverfahren. Dies genügt nach Auffassung des Bundesgerichts nicht, zumal die Vorinstanz selbst annahm, allfälligen späteren Einlassungen komme kaum mehr entscheidende Bedeutung zu; damit fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine noch erhebliche Gefährdung der Wahrheitsfindung.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der kantonsgerichtliche Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs erfüllt sind.

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