Refus du report de l'exécution de l'expulsion pénale obligatoire (art. 66d CP)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, ein portugiesischer Staatsangehöriger, wurde 2021 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und für acht Jahre des Landes verwiesen; dieses Urteil wurde rechtskräftig bestätigt. Nachdem seine Niederlassungsbewilligung beendet worden war, verlangte er den Aufschub des Vollzugs der strafrechtlichen Landesverweisung mit Hinweis auf seine geplante Heirat mit einer Schweizerin und die Geburt der gemeinsamen Tochter. Der Kanton Waadt verweigerte den Aufschub, und vor Bundesgericht war nur noch streitig, ob diese neuen familiären Umstände einen Aufschub nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB rechtfertigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen Entscheide über den Vollzug einer strafrechtlichen Landesverweisung grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offensteht, dass aber nur neue, seit dem rechtskräftigen Ausweisungsentscheid eingetretene erhebliche Umstände berücksichtigt werden können. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB erlaubt einen Aufschub nur wegen zwingender Regeln des Völkerrechts und dient als eng begrenzte letzte Kontrolle, namentlich im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement und anderen besonders gewichtigen humanitären Gründen. Neue familiäre Bindungen, die sich erst nach Rechtskraft der Landesverweisung ergeben, fallen für sich allein nicht unter diese Bestimmung, weil der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht zum jus cogens gehört und grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des Ausweisungsurteils zu prüfen ist. Da sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf die spätere Festigung der Beziehung und die Geburt seiner Tochter berief und keine ganz aussergewöhnlichen humanitären Umstände geltend machte, fehlte ihm die Beschwerdelegitimation.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Ein Aufschub des Vollzugs der strafrechtlichen Landesverweisung wurde damit nicht gewährt.
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