Bundesgerichtsentscheid

Abschreibung des Rekursverfahrens; Nichteintreten

7B_594/2026Entscheid vom 19.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhob während des Strafvollzugs Rekurs gegen eine Disziplinarverfügung der Strafanstalt Saxerriet. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Mitwirkung abgewiesen und der verlangte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war, schrieb das Sicherheits- und Justizdepartement das Rekursverfahren als erledigt ab. Gegen diese Abschreibungsverfügung gelangte er erst Monate später über das unzuständige Verwaltungsgericht an die Anklagekammer, die wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde eintrat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG klar aufzeigen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Die Vorinstanz durfte annehmen, die Abschreibungsverfügung gelte gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 14. Oktober 2025 zugestellt, da der Beschwerdeführer mit behördlichen Zustellungen rechnen musste und keinen Zustellfehler darlegte. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung wurde bereits zu seinen Gunsten berücksichtigt, indem die längere vierzehntägige Frist angewendet wurde, die spätestens am 29. Oktober 2025 ablief. Der Beschwerdeführer zeigte nicht rechtsgenüglich auf, weshalb diese Beurteilung bundesrechtswidrig oder willkürlich sein sollte oder weshalb eine Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO in Betracht käme.

Entscheid

Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Nichteintretensentscheid der Anklagekammer wegen verspäteter Beschwerde bestehen.

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