Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de suspension de l'instruction; irrecevabilité du recours en matière pénale (risque de préjudice irréparable)

7B_597/2026Entscheid vom 17.06.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Genfer Chambre pénale de recours bestätigte am 10. April 2026 die vom Ministerium public am 5. November 2025 verfügte Sistierung einer Strafuntersuchung bis zum Ausgang eines anderen Verfahrens. Dagegen gelangten A.A.________, B.A.________ und das Institut C.________SA mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie machten insbesondere geltend, die Sistierung habe die Einvernahme des inzwischen 2025 verstorbenen D.A.________ verhindert.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid, weil die Strafuntersuchung damit nicht beendet, sondern lediglich sistiert wurde. Eine Beschwerde ist in diesem Fall nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil droht, was die Beschwerdeführer darlegen müssen. Zwar beriefen sie sich auf eine Verletzung des Beweisanspruchs und des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK wegen der unterbliebenen Einvernahme von D.A.________; sie zeigten jedoch nicht auf, inwiefern aus der aktuellen Sistierung noch ein eigenständiger nicht wieder gutzumachender Nachteil resultiere. Da der behauptete Verlust des Beweismittels bereits mit dem Tod von D.A.________ eingetreten war und eine Sistierungsverfügung grundsätzlich keinen solchen Nachteil bewirkt, fehlte es an einer Sachurteilsvoraussetzung.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen nicht ein. Es verneinte das Vorliegen eines hinreichend dargelegten nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

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