Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm eine Strafsache mit Verfügung vom 4. Februar 2026 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 17. April 2026 ab. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass dem Beschwerdeführer gegenüber Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung des Kantons Solothurn kein zivilrechtlicher Anspruch zusteht, der ihm nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen verschaffen könnte. Da allfällige Ansprüche dem kantonalen öffentlichen Haftungsrecht unterstehen, fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis in der Sache. Formelle Rügen im Sinne der Star-Praxis, die trotz fehlender Legitimation zulässig sein könnten, erhob der Beschwerdeführer nicht. Deshalb war die Beschwerde offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid, welcher die Nichtanhandnahme bestätigte, bestehen.
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