Ausstand
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ und C.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs im Zusammenhang mit mutmasslich zu Unrecht bezogenen Leistungen der IV. Sie beauftragte Dr. med. B.________ zunächst mit einem medizinisch-psychiatrischen Gutachten; diese empfahl später getrennte Begutachtungen sowie eine Erweiterung des Fragenkatalogs um Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und Therapiebedürftigkeit. A.________ verlangte darauf den Ausstand der Gutachterin, was das Obergericht des Kantons Zürich abwies; dagegen gelangte er ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über den Ausstand. Es verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die geltend gemachten Umstände insgesamt geprüft und ihren Entscheid hinreichend begründet hatte. Materiell hielt es fest, für Sachverständige gelte Art. 56 lit. f StPO; massgeblich sei, ob objektiv der Anschein der Befangenheit bestehe. Die Empfehlung der Gutachterin zu getrennten Gutachten und zu zusätzlichen Fragen stelle jedoch eine fachliche Einschätzung und methodische Sorgfalt dar, nicht eine Vorwegnahme des Ergebnisses; sie habe insbesondere keine eigene rechtliche Subsumtion vorgenommen und den Entscheid über Inhalt und Umfang des Auftrags der Staatsanwaltschaft überlassen. Auch ihre Wortwahl sowie die präjudizierende Sachverhaltsdarstellung im Auftrag begründeten keinen objektiven Anschein der Befangenheit, zumal Letztere der Staatsanwaltschaft und nicht der Gutachterin zuzurechnen sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass kein Ausstandsgrund gegen die Gutachterin vorliegt.
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