Bundesgerichtsentscheid

Einstellung; Nichteintreten

7B_604/2026Entscheid vom 16.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Zürich führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Verletzung des Bankgeheimnisses nach Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG und stellte das Verfahren am 8. Dezember 2025 ein. Auf Beschwerde von B.________ hob das Obergericht des Kantons Zürich die Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurück. A.________ focht diesen Rückweisungsentscheid beim Bundesgericht an und verlangte die definitive Einstellung des Strafverfahrens.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Beschluss als Zwischenentscheid, der nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbstständig anfechtbar ist. Einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil verneinte es, weil der Beschwerdeführer seine Rechtfertigungsgründe sowie die angerufenen Garantien aus Art. 14 StGB, Art. 17 BV und Art. 10 EMRK im späteren Sachverfahren weiterhin geltend machen kann. Auch eine ernsthafte Gefahr der Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde nicht rechtsgenüglich dargetan. Schliesslich fehle es ebenso an einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, da die behaupteten Erschwernisse noch im Rahmen eines gewöhnlichen Strafverfahrens wegen Wirtschafts- und Finanzdelikten liegen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit bleibt der obergerichtliche Rückweisungsentscheid zur Anklageerhebung bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide