Ersatzforderungsbeschlagnahme; Verhältnismässigkeit; Existenzminimum
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Veruntreuung und Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte unter anderem sein Pensionskassenguthaben; nach einem ersten obergerichtlichen Entscheid berechnete sie das Existenzminimum der Ehegatten für 2024 und gab nur die monatlichen Fehlbeträge zur Existenzsicherung frei. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob diese Berechnung der Ersatzforderungsbeschlagnahme wegen der Anrechnung von Schmuck und wegen nicht berücksichtigter Liegenschaftskosten unverhältnismässig sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde, weil eine Kontosperre und die damit verbundene Festlegung des Existenzminimums einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken kann. Es hielt fest, dass eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO verhältnismässig bleiben und insbesondere das betreibungsrechtliche Existenzminimum wahren muss, wobei der Vorinstanz bei dessen Festsetzung Ermessen zukommt. Die Annahme, die vom Beschwerdeführer gekauften und trotz Editionsaufforderung nicht herausgegebenen Schmuckstücke seien noch vorhanden, sowie deren Schätzung auf die Hälfte des Neukaufpreises seien nicht willkürlich; ein Gutachten sei in diesem summarischen Rahmen nicht erforderlich. Auch die Nichtberücksichtigung pauschaler Liegenschaftsunterhaltskosten und der Liegenschaftssteuer verletze kein Bundesrecht, zumal konkrete Nachweise fehlten und Steuern nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich nicht zum Existenzminimum nach SchKG zählen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts und damit die Berechnung des Existenzminimums im Rahmen der Ersatzforderungsbeschlagnahme blieben bestehen.
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