Bundesgerichtsentscheid

Untersuchungshaft; Nichteintreten

7B_614/2026Entscheid vom 03.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen A.________ läuft im Kanton Freiburg ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub; er befindet sich seit dem 17. Dezember 2025 in Untersuchungshaft. Nach der Abweisung eines erneuten Haftentlassungsgesuchs trat das Kantonsgericht Freiburg auf seine Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. März 2026 mit Urteil vom 31. März 2026 nicht ein. Dagegen erhob A.________ am 11. Mai 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage beträgt und bei Haftbeschwerden kein Fristenstillstand über Ostern gilt. Da das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 1. April 2026 zugestellt wurde, endete die Frist am 1. Mai 2026; die erst am 11. Mai 2026 eingereichte Eingabe war damit verspätet. Zudem genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des kantonalen Nichteintretensentscheids auseinandersetzte. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen frühere Vorbringen zur Untersuchungshaft und zu angeblichen Verfahrensmängeln, ohne darzutun, weshalb das Kantonsgericht bundesrechtswidrig auf seine kantonale Beschwerde nicht eingetreten sein soll.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend das Haftentlassungsgesuch bestehen.

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