Vorladung als Zeugin, Rückzug
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesstrafgerichts und verlangte, ihre Vorladung als Zeugin sei aufzuheben; falls eine Befragung nötig sei, sei sie als Auskunftsperson vorzuladen. Zudem wurde vorsorglich angeordnet, dass sie bis zum Entscheid nicht als Zeugin einvernommen werde. In der Folge teilte das Bundesstrafgericht mit, die Hauptverhandlung sei bereits durchgeführt, auf die Einvernahme von A.________ sei verzichtet und die Vorladung sei zurückgezogen worden.
Erwägungen
Nachdem die Vorladung am 18. Mai 2026 zurückgezogen und auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin verzichtet worden war, fiel das praktische Interesse an der Beschwerde dahin; die Beschwerdeführerin zog sie deshalb zurück. Das Bundesgericht schrieb das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos ab. Es hielt zudem fest, dass sich der mutmassliche Ausgang der Streitsache nicht ohne Weiteres bestimmen lasse, weil die Frage einer Einvernahme als Zeugin oder als Auskunftsperson einer vertieften Prüfung bedurft hätte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. Materiell kam es zu keinem Entscheid über die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Zeugin oder als Auskunftsperson hätte vorgeladen werden müssen.
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