Vorladung als Zeugin; Rückzug
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend ihre Vorladung als Zeugin vor der Strafkammer. Sie verlangte, dass die Vorladung aufgehoben und sie nötigenfalls lediglich als Auskunftsperson vorgeladen werde; vorsorglich wurde ihre Zeugeneinvernahme vorerst gestoppt. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens verzichtete die Strafkammer auf ihre Einvernahme, hob die Vorladung auf und fällte das Urteil in der Hauptsache, worauf A.________ die Beschwerde zurückzog.
Erwägungen
Zieht eine Partei ihre Beschwerde wegen nachträglich eingetretener Gegenstandslosigkeit zurück, ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben. Ob die Beschwerdeführerin statt als Zeugin als Auskunftsperson hätte befragt werden müssen, liess sich nach Auffassung des Bundesgerichts nicht ohne vertiefte Prüfung beurteilen. Für die Abschreibung war daher entscheidend, dass die Vorladung aufgehoben und auf eine Einvernahme vollständig verzichtet worden war, womit das Rechtsschutzinteresse weggefallen war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Die Beschwerdeführerin wurde nicht als Zeugin einvernommen, nachdem die Vorladung aufgehoben worden war.
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