Ordonnance de classement
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein Mann wurde am 16. Juli 2022 in der Küche des elterlichen Wohnhauses bewusstlos mit schweren Kopfverletzungen aufgefunden und verstarb wenige Tage später im Spital. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen möglicher Fremdeinwirkung, stellte dieses nach medizinischen und polizeilichen Abklärungen jedoch ein. Die Eltern des Verstorbenen fochten die Einstellungsverfügung mit der Begründung an, die Untersuchung sei unvollständig und nicht effektiv geführt worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte die Beschwerdelegitimation der Eltern, da sie als Angehörige des Opfers zivilrechtliche Genugtuungsansprüche geltend machten. Materiell hielt es fest, eine Einstellung nach Art. 319 StPO sei zulässig, wenn kein hinreichender Tatverdacht bestehe; dabei seien das Prinzip in dubio pro duriore sowie die Untersuchungspflicht nach Art. 6 StPO und Art. 2 EMRK zu beachten. Zwar liess das Autopsiegutachten medizinisch mehrere Ursachen der tödlichen Verletzungen offen, doch ergaben die übrigen Untersuchungsergebnisse keine konkreten Hinweise auf eine strafbare Handlung eines Dritten. Die Vorinstanz durfte daher ohne Willkür annehmen, weitere beantragte Beweismassnahmen gegen E.________ oder im Umfeld des Tatorts seien mangels genügender Verdachtsmomente nicht erforderlich gewesen und die Untersuchung sei insgesamt effektiv geführt worden.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens durch die Vorinstanz bleibt bestehen.
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