Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern an, mit dem seine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft abgewiesen worden war, soweit darauf eingetreten wurde. Anlass der Strafanzeige war das Verhalten eines Mitglieds des Obergerichts des Kantons Bern.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass dem Beschwerdeführer kein Zivilanspruch gegen das angezeigte Obergerichtsmitglied zusteht, der ihn nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte. Nach dem bernischen Staatshaftungsrecht fallen allfällige Ansprüche nicht gegen die betroffene Person selbst an. Formelle Rügen im Sinn der Star-Praxis, die trotz fehlender Legitimation in der Sache zulässig gewesen wären, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde erwies sich deshalb als offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern bestehen.
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