Bundesgerichtsentscheid

Antrag auf Verlängerung einer stationären Massnahme

7B_639/2026Entscheid vom 12.06.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen A.________ war 2020 eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet worden. Das Bezirksgericht Hinwil verlängerte diese Massnahme ab dem 24. März 2025 um drei Jahre, was das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte; streitig blieb vor Bundesgericht nur noch die Dauer der Verlängerung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Strafsachen gegen einen letztinstanzlichen Entscheid über die Verlängerung einer stationären Massnahme grundsätzlich zulässig ist, die Beschwerde jedoch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen muss. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung zur dreijährigen Verlängerung auseinander, sondern wiederholte im Wesentlichen bloss seine Kritik an der Verhältnismässigkeit und brachte teils rechtlich nicht erhebliche Ausführungen sowie unzulässig vom festgestellten Sachverhalt abweichende Darstellungen vor. Damit zeigte er keine überprüfbare Rechtsverletzung auf.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die vorinstanzlich bestätigte Verlängerung der stationären Massnahme um drei Jahre bleibt damit bestehen.

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