Bundesgerichtsentscheid

7B_64/2026 : Ordonnance de non-entrée en matière 7B_265/2026 : Récusation

7B_64/2026Entscheid vom 31.07.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Eltern eines 2014 geborenen, gesundheitlich schwer belasteten Kindes reichten nach einer ersten erfolglosen Strafanzeige gegen Mitarbeitende des CHUV am 14. August 2025 erneut Strafanzeige ein. Sie beanstandeten namentlich die Einschränkung ihres Besuchsrechts sowie die medizinische Behandlung und die therapeutischen Entscheide; die Staatsanwaltschaft verfügte wiederum eine Nichtanhandnahme, was das kantonale Rechtsmittelgericht bestätigte. Zudem verlangten die Eltern die Ausstandserklärung des zuständigen Staatsanwalts und später der kantonalen Richter, welche über ihre Beschwerde entschieden hatten.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und hielt fest, dass die Beschwerdeführer die Eintretensvoraussetzungen von Art. 81 BGG in Bezug auf die Nichtanhandnahme nicht genügend darlegten, weil sie keine konkreten zivilrechtlichen Ansprüche gegen die angezeigten Spitalmitarbeitenden aufzeigten. Soweit sie eine Verletzung ihrer Parteirechte und insbesondere des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht geltend machten, prüfte das Bundesgericht die Ausstandsfrage materiell. Es bestätigte, dass ein Ausstandsgesuch gegen Richter, die nach Abschluss des kantonalen Verfahrens nicht mehr mit der Sache befasst sind, mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig ist und ein allfälliger Ausstandsgrund in dieser Konstellation direkt vor Bundesgericht geltend zu machen wäre. Inhaltlich genügt der Umstand, dass die betroffenen Richter eine für die Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung gefällt haben, nicht für den Anschein der Befangenheit; besonders schwere oder wiederholte Pflichtverletzungen wurden weder substanziiert behauptet noch dargetan.

Entscheid

Die Beschwerden wurden, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen. Damit blieben sowohl die bestätigte Nichtanhandnahme als auch die Verweigerung der Ausstandserklärung der kantonalen Richter bestehen.

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