Sicherheitshaft
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde 2024 an die Schweiz ausgeliefert und befindet sich seither in Haft; nach einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe wurde die Sicherheitshaft mehrfach verlängert oder neu angeordnet. Wegen wiederholter Verfahrensfehler und eines zwischenzeitlich fehlenden gültigen Hafttitels stellte die Vorinstanz fest, dass die Haft seit dem 23. November 2025 bis zum 15. April 2026 unrechtmässig gewesen sei, versetzte den Beschwerdeführer aber erneut in Sicherheitshaft. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob diese erneute Sicherheitshaft trotz Fluchtgefahr noch rechtmässig und verhältnismässig war.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass auf den dringenden Tatverdacht nicht näher einzugehen sei, weil dieser im kantonalen Verfahren nicht bestritten worden war und nach einer erstinstanzlichen Verurteilung grundsätzlich als erstellt gelten könne. Es bejahte auch die Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO aufgrund der erstinstanzlich ausgesprochenen langen Freiheitsstrafe, der fehlenden Bindungen zur Schweiz, der engen Auslandsbeziehungen und der erheblichen finanziellen Mittel des Beschwerdeführers. Dennoch erachtete es die weitere Sicherheitshaft als unverhältnismässig: Im Berufungsverfahren seien erhebliche, nicht vom Beschwerdeführer verschuldete Verzögerungen absehbar, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots führen würden, und zudem sei eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe sehr wahrscheinlich. Hinzu komme eine Häufung gravierender Verfahrensfehler im Haftverfahren, die dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Monate ohne gültigen Hafttitel inhaftiert gewesen sei; insgesamt sei das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen schwer verletzt und die Haft nähere sich der voraussichtlich noch zu verbüssenden Strafe in unzulässiger Weise an.
Entscheid
Das Bundesgericht hob die erneute Haftanordnung auf und ordnete die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft an. Es stellte fest, dass das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist.
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