Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 22. Januar 2026 ein Strafverfahren gegen die Schweizerische Post AG und die Kantonspolizei Bern nicht an die Hand. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Obergericht des Kantons Bern am 15. April 2026 nicht ein. A.________ gelangte anschliessend an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die ursprüngliche handschriftliche Beschwerde unleserlich war, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG Gelegenheit zur Verbesserung gegeben wurde. Die nachgereichte computergeschriebene Eingabe war zwar sprachlich zulässig, aber weiterhin unverständlich und liess keine nachvollziehbaren Rügen erkennen. Insbesondere fehlte eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts, wie sie Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt. Wegen dieser offensichtlichen formellen Mängel war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid bestehen.
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