Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_645/2026Entscheid vom 24.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht zwei Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2026 mit Beschwerde in Strafsachen an. Beide kantonalen Verfahren betrafen Nichtanhandnahmen, und vor Bundesgericht stellte sich in beiden Fällen dieselbe Rechtsfrage. Die beiden Beschwerden wurden deshalb gemeinsam behandelt.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, weil ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Die angefochtenen Verfügungen galten nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 15. April 2026 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer die eingeschriebenen Sendungen nicht abgeholt hatte; die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG lief somit am 15. Mai 2026 ab. Da die Beschwerden erst am 19. Mai 2026 eingereicht wurden, waren sie verspätet. Die beantragte Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG wurde verweigert, weil der geltend gemachte Hinderungsgrund spätestens mit der E-Mail-Zustellung vom 17. April 2026 weggefallen war und daher keine unverschuldete Säumnis vorlag.

Entscheid

Die Beschwerdeverfahren wurden vereinigt. Auf die Beschwerden wurde wegen Verspätung nicht eingetreten; die Fristwiederherstellung wurde verweigert.

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