Levée de la mesure ambulatoire et exécution du solde de peine; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Kantonsgericht Freiburg wies am 14. April 2026 die Berufung von A.________ gegen einen Entscheid der Polizeirichterin des Greyerzbezirks ab. Diese hatte namentlich die Vollstreckung eines Restes von 91 Tagen Freiheitsstrafe ohne Aufschub angeordnet, nachdem die ambulante Massnahme aufgehoben worden war. A.________ erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beanstandete im Wesentlichen die Anrechnung der im Rahmen der ambulanten Behandlung absolvierten Gespräche.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hinreichend begründet sein muss und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat. Die Vorinstanz hatte erwogen, die gescheiterte ambulante Behandlung habe keine Freiheitsentziehung bewirkt; unter weiter Berücksichtigung der wahrgenommenen Gespräche sei eine Anrechnung von 6 Tagen auf den zu vollziehenden Strafrest nach Art. 63b Abs. 4 StGB bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer beschränkte sich jedoch darauf, eine weitergehende Anrechnung von "1/8" zu verlangen und allgemeine Vorwürfe gegen die Justiz zu erheben, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Anwendung von Art. 63b Abs. 4 StGB rechtswidrig sein sollte. Soweit seine Ausführungen als Ausstandsbegehren gegen die Polizeirichterin oder einen Mitarbeiter des kantonalen Vollzugsdienstes verstanden werden könnten, waren diese Rügen neu, verspätet und mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels genügender Begründung und teilweise auch mangels Zulässigkeit nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid über die Aufhebung der ambulanten Massnahme und den Vollzug des Strafrests bestehen.
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