Einstellung und Ausstand
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde vorgeworfen, C.________ durch Übergabe eines Messers zur versuchten vorsätzlichen Tötung von B.________ geholfen zu haben. Nachdem die Jugendanwaltschaft das Verfahren erneut eingestellt hatte, hob das Obergericht diese Einstellung auf, trat auf ein gegen die Jugendanwältin gerichtetes Ausstandsgesuch nicht ein und schrieb die vom Beschuldigten erhobene weitere Beschwerde als gegenstandslos ab. A.________ gelangte dagegen mit zwei Beschwerden in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren wegen ihres engen sachlichen Zusammenhangs. Soweit sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid zum Ausstand richtete, genügte sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil der Beschwerdeführer den Ausstand unzulässig nur auf das kantonale Beschwerdeverfahren beschränken wollte. Hinsichtlich der Aufhebung der Einstellungsverfügung lag ein Rückweisungsentscheid vor, gegen den weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil noch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dargetan waren. Die Abschreibung des kantonalen Beschwerdeverfahrens war zwar verfrüht, doch fiel das aktuelle Rechtsschutzinteresse mit dem bundesgerichtlichen Entscheid über die andere Beschwerde dahin.
Entscheid
Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_65/2025 wurde nicht eingetreten. Das Verfahren 7B_66/2025 wurde als gegenstandslos abgeschrieben.
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