Bundesgerichtsentscheid

Entsiegelung und Durchsuchung

7B_65/2026Entscheid vom 24.04.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hat im Rahmen eines Strafverfahrens Mobiltelefon und Laptop des Beschwerdeführers sichergestellt und das Zwangsmassnahmengericht ordnete eine Triage zur Aussonderung anwaltsgeheimnisgeschützter Daten an. A.________ rügte, durch die Entsiegelung werde sein Anwaltsgeheimnis verletzt und focht die Verfügung beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Ein Zwischenentscheid im Siegelungsverfahren ist nur anfechtbar, wenn dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Eine reine Anordnung zur Triage ohne abschliessende Freigabe der Daten begründet keinen solchen Nachteil. Mangels irreparablen Schadens ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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