Entsiegelung und Durchsuchung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hat im Rahmen eines Strafverfahrens Mobiltelefon und Laptop des Beschwerdeführers sichergestellt und das Zwangsmassnahmengericht ordnete eine Triage zur Aussonderung anwaltsgeheimnisgeschützter Daten an. A.________ rügte, durch die Entsiegelung werde sein Anwaltsgeheimnis verletzt und focht die Verfügung beim Bundesgericht an.
Erwägungen
Ein Zwischenentscheid im Siegelungsverfahren ist nur anfechtbar, wenn dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Eine reine Anordnung zur Triage ohne abschliessende Freigabe der Daten begründet keinen solchen Nachteil. Mangels irreparablen Schadens ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen