Prolongation de la détention provisoire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine minderjährige Enkelin zwischen Juni und August 2025 sexuell bedrängt zu haben, namentlich durch Entblössung, Masturbation vor ihr, sexuelle Vorschläge, pornographische Inhalte und das Führen ihrer Hand an seinen Penis. Nach seiner Festnahme wurde Untersuchungshaft angeordnet und mehrfach verlängert; streitig war vor Bundesgericht die Verlängerung bis Ende Mai 2026. Der Beschwerdeführer verlangte seine sofortige Entlassung sowie die Feststellung, seine Haft sei seit dem 17. Februar 2026 rechtswidrig gewesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass für die Untersuchungshaft nach Art. 221 StPO weiterhin genügend konkrete Verdachtsmomente vorlagen, gestützt auf die Aussagen der Enkelin, die WhatsApp-Nachrichten und die Aussagen von Familienangehörigen. Es betonte, der Haftrichter habe weder eine vollständige Beweiswürdigung noch eine abschliessende rechtliche Qualifikation vorzunehmen; die Einwände des Beschwerdeführers erschöpften sich im Wesentlichen in einem unzulässigen Bestreiten seiner Schuld. Zudem bejahte es einen qualifizierten Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO, da die vorgeworfenen Taten schwere Eingriffe in die sexuelle Integrität eines minderjährigen Familienmitglieds betrafen und mangels günstiger Prognose bis zum Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens ein ernstes Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden konnte. Schliesslich verneinte das Gericht eine Verletzung der Verhältnismässigkeit und des Beschleunigungsgebots, weil die Haftdauer die konkret zu erwartende Strafe noch nicht erreichte und ein allfälliger Verfahrensverzug nicht die für eine Haftentlassung erforderliche Schwere aufwies.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Damit blieb die angefochtene Verlängerung der Untersuchungshaft rechtmaessig, und eine Rechtswidrigkeit der Haft wurde nicht festgestellt.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen