Bundesgerichtsentscheid

Haftentlassungsgesuch

7B_651/2026Entscheid vom 16.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ befindet sich seit Juni 2021 in strafprozessualer Haft und seit Dezember 2022 im vorzeitigen Strafvollzug. Das Obergericht Aargau verurteilte ihn im Mai 2025 wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten sowie zu einer zehnjährigen Landesverweisung; dagegen erhob er Beschwerde beim Bundesgericht. Nachdem das Obergericht ein Haftentlassungsgesuch abgewiesen hatte, verlangte er vor Bundesgericht seine unverzügliche Entlassung, eventualiter unter Ersatzmassnahmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setze eine konkrete erhebliche Fluchtwahrscheinlichkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus; die Schwere der drohenden Reststrafe und die Landesverweisung allein genügten nicht. Die Vorinstanz habe diese umfassende Prüfung nicht vorgenommen und namentlich die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie sein Interesse, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hier abzuwarten, nicht ausreichend gewürdigt. Unabhängig davon erweise sich die weitere Haft als unverhältnismässig, weil der Beschwerdeführer seit rund fünf Jahren inhaftiert ist und damit bereits mehr als zwei Drittel der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe verbüsst hat, während die Haft vor allem noch der Sicherung des Sanktionenvollzugs diene. Unter diesen Umständen bestehe kein vernünftiges Verhältnis mehr zwischen dem verbleibenden öffentlichen Interesse und dem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs wurde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der strafprozessualen Haft zu entlassen.

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