Droit à un procès équitable; droit d'être entendu; trafic de stupéfiants aggravé; blanchiment d'argent; fixation de la peine
Zusammenfassung
Sachverhalt
Zwei niederländische Beschwerdeführerinnen wurden wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels, mehrfacher Geldwäscherei und weiterer Delikte verurteilt, nachdem sie zwischen Amsterdam und Turin Kokain sowie Drogengelder transportiert hatten. Das Kantonsgericht Neuenburg reduzierte die erstinstanzlichen Freiheitsstrafen auf 11 Jahre für die erste Beschwerdeführerin und auf 9 Jahre 11 Monate 15 Tage für die zweite; beide wurden zudem für 10 Jahre des Landes verwiesen. Vor Bundesgericht rügte die erste Beschwerdeführerin vor allem Verfahrensmängel und die Strafzumessung, die zweite namentlich Verletzungen der Anklagemaxime, willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine zu hohe Strafe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Berufung der ersten Beschwerdeführerin auf die Strafhöhe beschränkt war; Fragen der Schuld und der Landesverweisung waren daher vor Bundesgericht unzulässig. Zwar verletzte das Kantonsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es sich bei der Routenbeurteilung auf nicht als notorisch qualifizierbare Internetabfragen stützte, ohne den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dieser Mangel konnte sich aber wegen des beschränkten Streitgegenstands nicht auf den Ausgang ihres Verfahrens auswirken. Die Rügen zur angeblich ungenügenden Verteidigung und zu weiteren Gehörsverletzungen erwiesen sich als unzulässig oder unbegründet. Hinsichtlich der zweiten Beschwerdeführerin verneinte das Bundesgericht eine Verletzung der Begründungspflicht und der Anklagemaxime, bestätigte die Beweiswürdigung zu den Reisen, den Transporten und den Geldbeträgen als nicht willkürlich und schützte die Strafzumessung für beide Beschwerdeführerinnen als bundesrechtskonform.
Entscheid
Die Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Verurteilungen und die vom Kantonsgericht festgesetzten Freiheitsstrafen sowie die Landesverweisungen bestehen.
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