Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ zeigte B.________ wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage und Datenbeschädigung an. Er warf ihr vor, nach dem Tod seines Vaters zwischen Dezember 2022 und Februar 2023 mehrfach unbefugt auf dessen Notebook zugegriffen sowie Daten kopiert und gelöscht zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung nicht an die Hand, und das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur beschwerdeberechtigt ist, wenn der angefochtene Entscheid sich auf konkrete Zivilansprüche auswirken kann, was in der Beschwerde hinreichend zu begründen ist. Der Beschwerdeführer legte weder einen Schadenersatz- noch einen Genugtuungsanspruch dar und substanziierte insbesondere keinen unmittelbar aus den angezeigten Delikten resultierenden Schaden. Auch war nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die behaupteten Taten eine derart schwere Beeinträchtigung bewirkt hätten, dass sich ein Zivilanspruch von selbst aufdrängen würde. Formelle Rügen im Sinne der Star-Praxis brachte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor, weshalb es auch unter diesem Gesichtspunkt an einer Eintretensgrundlage fehlte.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten. Damit bleibt der obergerichtliche Beschluss bestehen, der die Nichtanhandnahme bestätigt hat.
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