Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer erstatteten am 27. August 2025 Strafantrag gegen einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt-Stellvertreter wegen verschiedener Delikte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden verfügte am 10. November 2025 die Nichtanhandnahme. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Obwalden am 30. April 2026 mangels genügender Begründung nicht ein; dagegen gelangten die Beschwerdeführer ans Bundesgericht.
Erwägungen
Vor Bundesgericht war einzig zu prüfen, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten war. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 106 Abs. 2 BGG muss eine Beschwerde sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und allfällige Grundrechtsrügen qualifiziert begründen. Das Obergericht hatte festgestellt, dass die Eingaben der Beschwerdeführer auch nach gewährter Nachfrist keine verständliche Begründung gegen die Nichtanhandnahme enthielten, sondern weitschweifige und schwer verständliche Vorwürfe gegen verschiedene Personen. Die Beschwerdeführer zeigten vor Bundesgericht nicht nachvollziehbar auf, inwiefern diese Beurteilung willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig sein sollte. Damit genügten ihre Vorbringen den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Es bestätigte damit im Ergebnis den Nichteintretensentscheid des Obergerichts.
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