Ordonnance de non-entrée en matière
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erstattete Strafanzeige gegen einen Verlag und dessen Organe, weil diese ihre Vorgesetzten kontaktiert und ehrverletzende Aussagen gemacht haben sollen, welche ihre berufliche Reputation und eine bevorstehende Ernennung gefährdeten. Zudem beanstandete sie anwaltliche Schreiben des Verlags, mit denen ihr wegen ihrer Ablehnung einer Publikationsanfrage rechtliche Schritte angedroht worden seien. Die Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, und das Kantonsgericht Waadt bestätigte diesen Entscheid.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Privatklägerin bei einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG konkret darlegen muss, welche zivilrechtlichen Ansprüche aus den behaupteten Straftaten folgen; dies gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten, wobei eine Genugtuung eine hinreichend schwere Beeinträchtigung voraussetzt. Da die Beschwerdeführerin weder einen Schaden noch eine Genugtuung dem Grundsatz oder der Höhe nach darlegte und sich solche Ansprüche auch nicht ohne Weiteres aus der Natur der Vorwürfe ergaben, fehlte ihr die Legitimation in der Sache. Soweit sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen Machtmissbrauch rügte, verneinte das Bundesgericht einen formellen Rechtsverstoss, weil die umstrittenen Anwaltsschreiben von ihr selbst eingereicht worden waren und die Vorinstanz lediglich die Strafbarkeit des Verhaltens des Verlags prüfte, ohne eine eigene Ehrverletzung der Beschwerdeführerin verbindlich festzustellen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde in der Sache als unzulässig erachtet, soweit der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation fehlte. Im Übrigen wies das Bundesgericht die zulässigen formellen Rügen ab und bestätigte den kantonalen Entscheid.
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