Entsiegelung und Durchsuchung
Zusammenfassung
Sachverhalt
In einem Strafverfahren gegen mehrere Personen wurden bei der A.________ AG verschiedene elektronische Datenträger sichergestellt. Das Bezirksgericht Zürich ordnete für Mobiltelefon und Laptop eine Triage zur Aussonderung potenziell anwaltlich geschützter Daten an und gab die Datenträger mit den Onlinedaten zur Durchsuchung frei. Die A.________ AG erhob gegen die Freigabe dieser Daten Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht unterscheidet zwischen der prozessleitenden Triage-Anordnung und der materiellen Freigabe der Onlinedaten. Die Anordnung zur Durchführung der Triage erachtet es als nicht eigenständig anfechtbar, weshalb auf entsprechende Rügen nicht eingetreten wird. Die Freigabe der Onlinedaten stellt hingegen einen nach Art. 90 BGG anfechtbaren Teil-Entsiegelungsentscheid dar. Da die Beschwerdeführerin keine gesetzlich geschützten Geheimnisschutzgründe geltend gemacht hat und ein Mangel der Siegelung ohne substantiierte Geheimnisgründe kein rechtlich geschütztes Interesse begründet, fehlt es an der Legitimation zur Beschwerde.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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