Mesures de contrainte; irrecevabilité du recours en matière pénale (recours tardif)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Genfer Chambre pénale de recours trat mit Entscheid vom 13. Februar 2026 auf eine Beschwerde von A.________ gegen seine provisorische Festnahme vom 14. Februar 2024 sowie gegen angebliche schwere Verletzungen seiner Grundrechte durch die Staatsanwaltschaft nicht ein. A.________ erhob dagegen am 17. Mai 2026, ergänzt am 20. Mai 2026, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangte insbesondere die Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG aufgrund der Zustellfiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG spätestens am 23. Februar 2026 zu laufen begann und am 25. März 2026 ablief. Laut Sendungsverfolgung war eine Abholungseinladung zugestellt worden; der Beschwerdeführer legte keine konkreten Anhaltspunkte für einen Zustellfehler der Post vor, weshalb die Vermutung ordnungsgemässer Zustellung nicht umgestossen wurde. Da die Beschwerde erst am 21. Mai 2026 eingereicht wurde, war sie verspätet. Auch die Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 Abs. 1 BGG fiel ausser Betracht, weil kein unverschuldeter Hinderungsgrund dargetan wurde.
Entscheid
Das Bundesgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab. Auf die Beschwerde in Strafsachen trat es wegen Verspätung nicht ein.
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