Einstellung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. April 2026. Das Obergericht hatte zuvor seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2. Februar 2026 abgewiesen. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der obergerichtliche Beschluss dem Beschwerdeführer am 21. April 2026 zugestellt worden war. Die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann deshalb am 22. April 2026 zu laufen und endete am 21. Mai 2026. Da die Beschwerde erst am 22. Mai 2026 der Schweizerischen Post übergeben wurde, war sie verspätet. Mangels rechtzeitiger Einreichung trat das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn bestehen.
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