Bundesgerichtsentscheid

Einstellung

7B_679/2026Entscheid vom 02.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Solothurn stellte am 12. Januar 2026 die Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Veruntreuung ein. A.________ focht die Einstellung am 28. März 2026 an; das Obergericht Solothurn trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein, weil die Eingabe nicht unterzeichnet war. Vor Bundesgericht verlangte A.________, auf die kantonale Beschwerde sei einzutreten oder ihm sei die Nachreichung einer Unterschrift zu ermöglichen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte nur, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten war. Es hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 110 Abs. 1 StPO eigenhändig zu unterzeichnen ist und dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Behebung des Mangels den Anforderungen des Verbots des überspitzten Formalismus genügt. Die Aufforderung zur Unterzeichnung galt gestützt auf die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt, weil der Beschwerdeführer nach Begründung des Prozessrechtsverhältnisses dafür hätte sorgen müssen, behördliche Sendungen entgegennehmen zu können. Da er die eingeschriebene Sendung nicht abholte und innert Nachfrist keine unterschriebene Beschwerde einreichte, verletzte das Nichteintreten kein Bundesrecht.

Entscheid

Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Nichteintreten des Obergerichts auf die kantonale Beschwerde bleibt bestehen.

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