Fourniture de sûretés; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Präsidentin der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern verpflichtete A.________ mit Verfügung vom 24. April 2026, für sein kantonales Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. März 2026 betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64 StGB einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Dagegen erhob A.________ am 21. Mai 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Streitgegenstand war einzig die Rechtmässigkeit der Anordnung dieses Kostenvorschusses.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung enthalten muss, die sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Wird kantonales Recht gerügt, prüft das Bundesgericht dessen Anwendung nur unter dem Blickwinkel verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots nach Art. 9 BV, sofern eine solche Rüge klar und detailliert vorgebracht wird. Der Beschwerdeführer erklärte lediglich, er erhebe «Einspruch», soweit die Verfügung «reglementarisch» sei, und verwies darauf, dass er bereits Geld an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern bezahlt habe. Damit zeigte er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit der gestützt auf das bernische Verfahrensrecht angeordneten Leistung eines Kostenvorschusses Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Die Anordnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- blieb damit bestehen.
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