Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme

7B_681/2026Entscheid vom 17.09.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ zeigte ihren Ex-Ehemann wegen versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung, Sachentziehung und unrechtmässiger Aneignung an. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, und das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Vor Bundesgericht verlangte A.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Eröffnung eines Strafverfahrens.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 BGG nur beschwerdeberechtigt ist, wenn sie konkret darlegt, welche zivilrechtlichen Ansprüche durch den angefochtenen Entscheid betroffen sind. Die Beschwerdeführerin zeigte weder hinsichtlich der behaupteten versuchten Nötigung noch bezüglich einer angeblichen psychischen Beeinträchtigung hinreichend auf, dass daraus genügend substanzierte Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche nach OR folgen könnten. Soweit sie die Herausgabe von Gegenständen und güterrechtliche Forderungen geltend machte, betraf dies nach Auffassung des Bundesgerichts rein zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht über ein Strafverfahren durchgesetzt werden dürfen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid, welcher die Nichtanhandnahme bestätigte, bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_681/2026

Urteil vom 17. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Rüedi, Hofmann,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Baltensperger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. April 2026 (UE250339-O/U).

Sachverhalt:

A.

Am 14. Juli 2025 erstattete A.________ Strafanzeige gegen ihren Ex-Ehemann wegen versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung, Sachentziehung und unrechtmässiger Aneignung. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm das Verfahren mit Verfügung vom 8. August 2025 nicht an die Hand.

B.

Die gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. April 2026 ab.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt A.________ die Aufhebung des Beschlusses vom 14. April 2026 und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft, eventualiter an das Obergericht zur Eröffnung eines Strafverfahrens.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet. Die Privatklägerschaft muss darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Sie muss die Anspruchsvoraussetzungen ihrer Zivilansprüche und insbesondere den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren zudem - soweit möglich - beziffern. Genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_1000/2025 vom 24. August 2026 E. 1.2).

1.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Nötigung damit, dass ihr Ex-Ehemann sie unter Androhung diverser Nachteile über einen längeren Zeitraum davon abgehalten habe, die Bezahlung ihrer Entschädigung aus Güterrecht auf betreibungsrechtlichem Weg durchzusetzen. Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auf, dass und inwieweit das dem Ex-Ehemann vorgeworfene, mutmasslich nötigende Verhalten, derart schwer wiegen würde, dass ihr daraus ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung erwachsen sein könnte. Hingegen ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung weiterhin Geld gestützt auf Güterrecht oder Zinsen schulden soll. Diese Forderung hat keinerlei Bezug zur vorgeworfenen Nötigung. Die Beschwerdeführerin kann ihre Legitimation zur Beschwerde nicht damit begründen.

Gleiches gilt, wenn die Beschwerdeführerin vorträgt, sie habe aufgrund jahrelanger "Verhaltensweisen" des Ex-Ehemannes eine Körperverletzung im Sinne einer psychischen Beeinträchtigung und letztlich einer psychischen Dekompensation erlitten. Diese pauschalen Darlegungen genügen nicht, um eine hinreichend schwere psychische Beeinträchtigung zu begründen, die eindeutig auf spezifisches schädigendes Verhalten des Ex-Ehemannes zurückzuführen wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, die geltend gemachten Zivilforderungen auf Schadenersatz und Genugtuung würden sich ohne Weiteres aus der Natur der beanzeigten Straftat ergeben.

Im Rahmen des Vorwurfs der Sachentziehung respektive unrechtmässigen Aneignung verlangt die Beschwerdeführerin die Herausgabe persönlicher Gegenstände, namentlich zweier eigener Kunstwerke. Auch dabei geht es - wie beim Anspruch aus Güterrecht - offensichtlich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit im strafrechtlichen Gewand. Es gilt der Leitsatz, dass das Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 7B_822/2025 vom 23. Februar 2026 E. 1.1.3).

Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nichts aus dem Umstand für sich abzuleiten, dass die Vorinstanz auf ihr Rechtsmittel eingetreten ist. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 152 IV 249 E. 2.1; 151 IV 98 E. 1) und diese Voraussetzungen (vgl. E. 1.1 hiervor) unterscheiden sich von denen der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (vgl. Art. 382 StPO).

2.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Matt

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