Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Regionale Staatsanwaltschaft Jura-Seeland nahm ein Strafverfahren mit Verfügung vom 25. März 2026 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ am 28. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Eingabe genüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Insbesondere lege der Beschwerdeführer keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG dar, der ihn zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte. Formelle Rügen, die ungeachtet fehlender Legitimation zulässig wären, erhob er ebenfalls nicht. Deshalb trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der obergerichtliche Beschluss betreffend die Nichtanhandnahme bestehen.
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