Déni de justice et retard injustifié; irrecevabilité du recours en matière pénale
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob am 25. Mai 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen die Strafbeschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Er machte geltend, das kantonale Verfahren über seine am 10. November 2025 eingereichte Beschwerde dauere übermässig lange. Aus seiner Eingabe ergab sich jedoch, dass ihm die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft am 24. Dezember 2025 zugestellt worden war und die Vorinstanz ihm am 31. März 2026 mitgeteilt hatte, ein Entscheid werde bald ergehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nach Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG jederzeit zulässig ist, sofern eine Behörde trotz Entscheidungspflicht untätig bleibt oder unzulässig zuwartet. Dafür muss die beschwerdeführende Partei zudem klar und präzise darlegen, inwiefern die Untätigkeit rechtswidrig ist, und sie muss erfolglos auf einen baldigen Entscheid hingewirkt haben. Die blosse Behauptung, die Verfahrensdauer überschreite die nach Art. 29 Abs. 1 BV angemessene Frist, genügte hier nicht. Angesichts der mitgeteilten Verfahrensschritte zeigte A.________ nicht rechtsgenüglich auf, dass die kantonale Instanz verfassungswidrig untätig geblieben oder in unzulässiger Weise säumig gewesen wäre.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es verneinte die hinreichende Darlegung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 94 BGG.
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