Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer stürzte im Juni 2021 in Zürich mit einem Elektrofahrrad und erlitt erhebliche Verletzungen. Erst im Juli 2025 erstattete er Strafanzeige gegen Unbekannt mit der Behauptung, ein Autofahrer habe ihn touchiert und dadurch den Sturz verursacht; die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung nicht an die Hand, und das Obergericht wies seine Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 und 106 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte festgehalten, es fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Drittverantwortung, da die damals befragten Auskunftspersonen übereinstimmend jede Dritteinwirkung verneint hätten und die Darstellung des Beschwerdeführers nicht plausibel erscheine. Der Beschwerdeführer zeigte vor Bundesgericht jedoch nicht auf, inwiefern diese Würdigung rechts- oder sachverhaltswidrig sein sollte, sondern verlangte lediglich eine Richtigstellung des Unfallgeschehens.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen Unbekannt bestehen.
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