Nichtanhandnahme (unentgeltliche Rechtspflege); Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erstattete Strafanzeige gegen seine Mutter, worauf das Untersuchungsamt St. Gallen die Strafuntersuchung nicht an die Hand nahm. Gegen diese Nichtanhandnahme erhob er kantonale Beschwerde; zugleich stellte sich im kantonalen Verfahren die Frage der Sicherheitsleistung und der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Präsidenten der Anklagekammer gelangte A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte die kantonale Beschwerde als kaum verständlich und deshalb als aussichtslos beurteilt. Der Beschwerdeführer zeigte vor Bundesgericht nicht nachvollziehbar auf, inwiefern diese Würdigung tatsächlich oder rechtlich bundesrechtswidrig sein sollte. Seine weitgehend unleserlichen oder weitschweifigen Ausführungen genügten den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen bestehen.
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