Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern nahm ein Strafverfahren gegen C.________ wegen Verleumdung, übler Nachrede, Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte nicht an die Hand. A.________ und B.________ erhoben dagegen Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern abwies, soweit es darauf eintrat. Daraufhin gelangten sie an das Bundesgericht und beantragten zudem den Ausstand der mitwirkenden Bundesrichterin.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet zurück, weil die Mitwirkung der Richterin in einem früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund nach Art. 34 BGG darstellt. Es hielt fest, dass die Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur beschwerdeberechtigt ist, wenn der angefochtene Entscheid sich auf konkrete Zivilansprüche auswirken kann, was substantiiert darzulegen ist. Die Beschwerdeführer legten weder einen Schadenersatz- noch einen Genugtuungsanspruch dar, und aus der Natur der angezeigten Delikte ergab sich ein solcher Anspruch auch nicht ohne Weiteres. Da sie zudem keine selbständig rügefähige formelle Rechtsverweigerung im Sinne der Star-Praxis geltend machten, fehlte es an der Legitimation zur Beschwerde.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der obergerichtliche Beschluss betreffend Nichtanhandnahme bestehen.
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