Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung; Nichteintreten

7B_697/2026Entscheid vom 03.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Obergericht des Kantons Zürich setzte den Beschwerdeführenden im kantonalen Verfahren wegen behaupteter Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ihrer Beschwerde und verlangte zudem eine Prozesskaution von Fr. 2'000.--. Dagegen erhoben sie Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangten insbesondere die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG konkret aufzeigen muss, inwiefern die vorinstanzliche Begründung Recht verletzt. Die Beschwerdeführenden setzten sich jedoch nicht substanziiert damit auseinander, dass ihre kantonale Eingabe den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügen soll, und begründeten auch ihre Einwände gegen die Prozesskaution nach Art. 383 StPO nicht hinreichend. Soweit sie materielle Feststellungen zur Rechtsverweigerung oder Anweisungen an Strafverfolgungsbehörden verlangten, gingen ihre Begehren zudem über den Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids hinaus.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die angefochtene Zwischenverfügung des Obergerichts bestehen.

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