Bundesgerichtsentscheid

Beschlagnahme; Nichteintreten

7B_698/2026Entscheid vom 30.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Stockwerkeigentumseinheit in St. Moritz. Nach Aufhebung einer ersten Grundbuchsperre verfügte sie am 5. September 2025 erneut eine Grundbuchsperre auf der Liegenschaft, wogegen A.________ erfolglos beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhob. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht verlangte er die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und der Grundbuchsperre.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde gegen die strafprozessuale Beschlagnahme in Form einer Grundbuchsperre grundsätzlich zulässig sei, der Beschwerdeführer seine Rügen jedoch nach Art. 42 Abs. 2 BGG sowie bei Grundrechts- und Sachverhaltsrügen qualifiziert begründen müsse. Die Vorinstanz hatte die Verfügung vom 5. September 2025 als selbständige neue Beschlagnahmeverfügung betrachtet, einen hinreichenden Tatverdacht der Veruntreuung sowie die Möglichkeit einer späteren Einziehung bejaht und die Massnahme als verhältnismässig angesehen. Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander, sondern wiederholte im Wesentlichen seinen bisherigen Standpunkt und erhob hinsichtlich des Sachverhalts bloss appellatorische Kritik. Auch die behauptete Unverhältnismässigkeit der Grundbuchsperre wurde nicht rechtsgenüglich dargelegt.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die vom Obergericht bestätigte Grundbuchsperre bestehen.

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