Bundesgerichtsentscheid

unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten

7B_700/2026Entscheid vom 30.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte A.________ für ein bei ihm hängiges Ausstandsverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und ihm für das kantonale Ausstandsverfahren einen Rechtsbeistand beizuordnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist, die Beschwerde aber den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen muss. Die Vorinstanz hatte die Verbeiständung verweigert, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Eingaben in der Lage sei, seine Rechte im Ausstandsverfahren selbst wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer setzte sich damit nicht hinreichend auseinander, sondern verwies vor allem auf die Komplexität des zugrunde liegenden Strafverfahrens, ohne darzutun, weshalb gerade im Ausstandsverfahren eine anwaltliche Vertretung erforderlich sein soll.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das kantonale Ausstandsverfahren bestehen.

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