Untersuchungshaft
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen A.________ läuft in St. Gallen eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und Sachbeschädigung im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung am 31. Januar 2026 am Busbahnhof. Er wurde am Tattag festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft; die kantonalen Instanzen verlängerten diese zuletzt wegen Fluchtgefahr bis 30. Juli 2026. Vor Bundesgericht verlangte er seine Haftentlassung, eventualiter unter Ersatzmassnahmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den dringenden Tatverdacht wegen Angriffs nach Art. 134 StGB: Für das Haftprüfungsverfahren genügen konkrete Verdachtsmomente, und aufgrund mehrerer übereinstimmender Zeugenaussagen durfte willkürfrei angenommen werden, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der beteiligten Gruppe aktiv am Angriff teilnahm. Hingegen verneinte es eine ausgeprägte Fluchtgefahr; weder eine Rückkehr nach Afghanistan noch eine Flucht nach Belgien oder ins nahe Ausland erschienen unter den konkreten Umständen als hinreichend wahrscheinlich, zumal dem Beschwerdeführer keine besonders hohe Strafe als naheliegend drohte und auch die mögliche Landesverweisung keinen ausserordentlich grossen Fluchtanreiz begründete. Insgesamt liege nur eine moderate Fluchtgefahr vor, die angesichts der vorgeworfenen Tat, der Rolle des Beschwerdeführers und der bereits erstandenen Haft eine weitere Inhaftierung nicht mehr trage. Da keine anderen Haftgründe ersichtlich seien, komme eine Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht in Betracht; wegen der verbleibenden moderaten Fluchtgefahr seien jedoch geeignete Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu prüfen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen, soweit die weitere Untersuchungshaft als unzulässig erachtet wurde. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Entlassung des Beschwerdeführers unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen neu entscheide; eine sofortige bedingungslose Haftentlassung wurde nicht angeordnet.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen