Vorladung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Verfahrensleiterin der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau setzte die Berufungsverhandlung in zwei Strafverfahren auf den 4. August 2026 an. Dagegen erhoben A.________ und B.________ Beschwerde in Strafsachen und verlangten neben der Aufhebung der Vorladung auch die Feststellung der Nichtigkeit früherer Entscheide, die Zuständigkeit eines anderen Gerichts sowie den Ausstand der Mitglieder des Obergerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, Streitgegenstand sei einzig die Rechtmaessigkeit der Vorladung zur Berufungsverhandlung und der damit verbundenen verfahrensleitenden Anordnungen; weitergehende Begehren gingen ueber den Verfahrensgegenstand hinaus. Bei der angefochtenen Vorladung handle es sich um einen selbststaendig eroeffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, der nur anfechtbar sei, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil drohe. Einen solchen Nachteil legten die Beschwerdefuehrenden nicht dar, weil die Vorladung weder ueber Zustaendigkeit oder Ausstand entscheide noch sie zur Offenlegung bestimmter Verteidigungsmittel verpflichte; der Aufwand der Teilnahme an der Verhandlung genuege nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung bleibt bestehen.
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