Einstellung (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Parteistellung
Zusammenfassung
Sachverhalt
B.________ und C.________ wurden mit rechtskraeftigem Urteil verpflichtet, ueber die Grenze ragende Bauteile ihres Grundstuecks innert Frist zurueckzuversetzen; die Anordnung erfolgte unter Strafandrohung von Art. 292 StGB. Nachdem A.________ wegen Nichtbefolgung Strafanzeige erstattet hatte, stellte das Statthalteramt das Strafverfahren ein. Das Obergericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil es ihm die Stellung als Privatklaeger absprach; vor Bundesgericht war einzig dieses Nichteintreten streitig.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Privatklaegerschaft nach der Star-Praxis die Verletzung formeller Verfahrensrechte, insbesondere ein zu Unrecht ausgesprochenes Nichteintreten, ruegen kann. Geschaedigt im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO ist jedoch nur, wer durch die verletzte Strafnorm unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist; Art. 292 StGB schuetzt primaer die staatliche Autoritaet und nur mittelbar die Interessen der durch die Verfuegung beguenstigten Person. Eine Parteistellung kann ausnahmsweise bestehen, wenn ein eminentes Vollstreckungsinteresse vorliegt und die Strafdrohung praktisch das einzige wirksame Durchsetzungsmittel ist. Vorliegend verfuegte A.________ bereits ueber ein vollstreckbares Urteil, dessen Umsetzung namentlich mittels Ersatzvornahme erreicht werden konnte, weshalb kein solches besonderes Interesse bestand.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestaetigte, dass A.________ im Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfuegungen keine Privatklaegerstellung und damit keine kantonale Beschwerdelegitimation zukam.
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