Ordonnance de non-entrée en matière; assistance judiciaire; irrecevabilité du recours en matière pénale (tardiveté)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ Sàrl focht beim Bundesgericht ein Urteil des Walliser Kantonsgerichts vom 30. April 2026 an, mit dem ihre Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2025 abgewiesen worden war, soweit darauf eingetreten wurde. Die Eingabe an das Bundesgericht wurde am 2. Juni 2026 der Post übergeben. Streitpunkt war, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden war.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und dass die Frist am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt (Art. 44 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2026 zugestellt worden war, begann die Frist am 2. Mai 2026 zu laufen und endete wegen des auf einen Sonntag fallenden Fristendes am 1. Juni 2026. Weil die Beschwerde erst am 2. Juni 2026 aufgegeben wurde, war sie verspätet und damit offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Strafsachen wird wegen Verspätung nicht eingetreten. Damit bleibt der kantonale Entscheid bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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