Entsiegelung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft. Das Bundesgericht forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und setzte nach unbenutztem Ablauf der ersten Frist eine nicht erstreckbare Nachfrist an. Streitgegenstand war nicht die materielle Entsiegelung, sondern die Frage des Eintretens auf die Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer mit Einreichung der Beschwerde in ein Prozessrechtsverhältnis trat und deshalb nach Treu und Glauben dafür sorgen musste, dass ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden können. Die nicht abgeholten Gerichtsurkunden galten daher als rechtsgültig zugestellt und als zur Kenntnis genommen; zudem wurde die Vorschussverfügung auch mit A-Post versandt. Da der Kostenvorschuss trotz ordnungsgemässer Aufforderung und Androhung der Säumnisfolgen innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, war gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüfte den Entsiegelungsentscheid materiell nicht.
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