Bundesgerichtsentscheid

Entsiegelung und Durchsuchung

7B_734/2025Entscheid vom 28.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach einem begleiteten Suizid mit einer Suizidkapsel in Schaffhausen stellte die Staatsanwaltschaft bei einer Hausdurchsuchung in einer Anwaltskanzlei einen USB-Stick mit dem Mandatsdossier der Sterbehilfeorganisation sicher. Nachdem das Obergericht die nachträgliche Siegelung angeordnet hatte, verlangte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung, was das Zwangsmassnahmengericht ablehnte. Streitpunkt vor Bundesgericht war, ob der USB-Stick trotz angerufenem Anwaltsgeheimnis entsiegelt und durchsucht werden darf.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte einen hinreichenden Tatverdacht gegen die beiden Anwälte im materiellen Sinn und qualifizierte sie im gleichen Sachzusammenhang als beschuldigte Personen. Deshalb greift der Schutz von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO für den Verkehr der Beschwerdegegnerinnen mit diesen Anwälten grundsätzlich nicht, da beschuldigte Anwälte sich für solche Unterlagen nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen können. Die Vorinstanz hatte ungenügend begründet, weshalb sie vom Tatverdacht der Staatsanwaltschaft abwich, und sie prüfte die möglichen Tatbeteiligungen nicht ausreichend. Die Entsiegelung des USB-Sticks ist nach Ansicht des Bundesgerichts grundsätzlich geeignet, erforderlich und verhältnismässig, jedoch müssen vorab diejenigen Daten ausgesondert werden, die aus unabhängigen Mandatsverhältnissen mit nicht beschuldigten Anwältinnen oder Anwälten stammen oder keinen Zusammenhang mit dem untersuchten Sachverhalt aufweisen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufgehoben und die Sache zur Aussonderung der geschützten Daten und anschliessenden neuen Entscheidung zurückgewiesen. Der USB-Stick ist danach im übrigen Umfang zur Durchsuchung freizugeben.

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