unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob gegen eine Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er machte geltend, die Beschwerde bereits am letzten Tag der Frist elektronisch eingereicht zu haben, hatte sie jedoch an eine falsche elektronische Zustelladresse des Bundesgerichts gesandt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass elektronische Eingaben nur fristwahrend sind, wenn sie mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen und über eine anerkannte Plattform korrekt an die elektronische Adresse des Bundesgerichts übermittelt werden. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief unter Berücksichtigung des Fristenstillstands an Ostern am 17. April 2026 ab; eine rechtsgültige Einreichung erfolgte aber erst am 4. Juni 2026. Die Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG fiel ausser Betracht, weil das Fristversäumnis nicht unverschuldet war, sondern auf der Eingabe an eine falsche Zustelladresse beruhte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen verspäteter rechtsgültiger Einreichung nicht eingetreten. Das Gesuch um Fristwiederherstellung blieb erfolglos.
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